SATZUNG DES OAV

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. September 2013


§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

  1. Der Verein heißt Oberlausitzer AnwaltVerein e. V.; er hat seinen Sitz in Görlitz.
  2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Görlitz, insbesondere durch
    • Förderung der Rechtspflege,
    • Aus- und Fortbildung,
    • Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft,
    • Herstellung und Förderung kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten,
    • Wahrnehmung der Interessen des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber der Justizverwaltung, den Kammern, dem AnwaltVerband Sachsen e.V. und dem Deutschen Anwaltverein e.V.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
  5. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

§ 2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
  3. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zu Zahlungen von Beiträgen und Umlagen verpflichtet; Ehrenmitglieder sind davon befreit. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Aufnahme als Mitglied

  1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Rechtsanwalt im Bezirk des Landgerichts niedergelassen ist.
  2. Außerordentliches Mitglied kann werden
    • ein ordentliches Mitglied, das wegen Alters oder Krankheit auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet, oder
    • ein Rechtsanwalt, der lediglich eine Zweigniederlassung im Bezirk des Landgerichts Görlitz hat.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen, ohne dass es einer Begründung bedarf. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden.
  2. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen eines Monats durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Vorstand, Vertretung

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins, und zwar aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister und
    • mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf jeweils vier Jahre, ihre Amtsdauer beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode kann, bei Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtsperiode muss innerhalb von sechs Mona- ten eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit erfolgen.

§ 8 Vorstandsarbeit

  1. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Ent- scheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte; er ist berechtigt, in dringenden Fällen allein zu entscheiden, hat dann jedoch den Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
  2. Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende von den Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und weitere Vorstandsmitglieder vertreten. Die weiteren Vorstandsmitglieder rangieren nach Lebensalter.
  3. Der Vorstand kann dem Vorsitzenden und Vorstandsmitgliedern einzelne Aufgaben übertragen; er kann auch für einzelne Aufgabengebiete, längstens für die Dauer seiner Amtszeit, Ausschüsse einsetzen, Beiräte, Vereinsbeauftragte oder Ausschussmitglieder berufen und abberufen.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst oder außerhalb von Sitzungen durch telekommunikative Übermittlung der Stimmabgabe (Fax oder E-Mail). Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, telekommunikative Abstimmungen von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Für telekommunikative Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen; Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten auf Antrag Ersatz ihrer Auslagen für Aufwendungen, insbesondere für Reisen in Vereinsangelegenheiten. Über den Antrag entscheiden der Schatzmeister und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • die Wahl des Vorstandes, des Abschlussprüfers und dessen Stellvertreter;
    • die Genehmigung des Jahresabschlusses;
    • die Entlastung des Vorstandes;
    • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und den Erlass einer Beitragsordnung;
    • die Entscheidung über Satzungsänderungen;
    • die Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes;
    • die Auflösung des Vereins.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mitteilung in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) unter Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung. Die Mitteilung erfolgt an die letzte bekannte Anschrift; Fax-Nummer oder Mail-Adresse des Mitglieds.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes angebracht werden. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens zehn Mitgliedern unterstützt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes; bei seiner Verhinderung gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall ein anderes beschließt, wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines anwesenden Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  4. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder den Ausschluss eines Mitglieds enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 12 Wahl durch die Mitgliederversammlung

  1. Wahlen kündigt der Vorstand unter Angabe der zu besetzenden Wahlämter in der Tagesordnung an, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt wird.
  2. Für die Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Dieser entscheidet während der Wahlversammlung über
    • die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags zur Wahl,
    • das Fehlen der Wahlberechtigung,
    • die Ungültigkeit abgegebener Stimmen,
    • die Ungültigkeit einer Wahl wegen Wahlanfechtung,
    • das Wahlverfahren, soweit die Satzung keine Vorschriften enthält. Der Wahlleiter kann zu seiner Unterstützung Wahlhelfer bestellen.
  3. Wahlvorschläge und -bewerbungen sind bis zum Aufruf des Wahlgangs möglich.
  4. Die Wahlämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Abschlussprüfers und des Stellvertreters des Abschlussprüfers werden in gesonderten Wahlgängen vergeben.
  5. Werden mehrere Wahlämter in einem gemeinsamen Wahlgang vergeben, so hat jedes wahlberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Wahlämter zu besetzen sind, kann aber jedem Bewerber nur höchstens eine Stimme geben.
  6. Die Stimmabgabe zur Wahl erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Wahlberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  7. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit, bei mehreren Kandidaten die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; bei erneuter gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los, sofern nicht entsprechend § 12 Abs. 6 S. 2 ein anderer Modus bestimmt wird.
  8. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann die Wahl innerhalb eines Monats nach der Wahl gegenüber dem Vorstand schriftlich anfechten. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.
  9. Über eine Wahlanfechtung entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Wahlleiter. Die Entscheidung über die Wahlanfechtung ist unter Angabe der Gründe dem Anfechtenden und demjenigen schriftlich mitzuteilen, dessen Wahl angefochten wurde. Die Wahl wird wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur mit vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.